Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte. Evtl. abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Alle von uns ausgehändigten Zeichnungen und andere Unterlagen werden nur leihweise anvertraut und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht oder anderweitig missbräuchlich verwendet werden.
2. Angebote
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, wir übernehmen schriftlich eine bestimmte, insbesondere befristete Bindung.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
4. Auftragsannahme
Kaufverträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsannahme (Auftragsbestätigung) zustande. Bedingungen des Käufers, die von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
5. Liefertermine
Unsere Lieferzeitangaben werden nach bestem Ermessen eingehalten. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Liefertermine setzt einen ungestörten Fertigungsablauf voraus. Tatsachen, welche außerhalb unseres Entscheidungsbereichs liegen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns auf die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl endgültig von der Verpflichtung der Lieferung. Hierunter fallen insbesondere Betriebsstörungen jeder Art, wie Energie- und Vormaterialschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen. Schadenersatzansprüche jedweder Art wegen Überschreitung der Lieferzeit sind ausgeschlossen.
6. Zahlung
Die Zahlung hat, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen berechnet, die den jeweiligen Banksätzen entsprechen; mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (Kontokorrentvorbehalt) unser Eigentum. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Punkt 6, Absatz 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Käufer auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäfte im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Käufer endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
In den in Punkt 6, Absatz 4 genannten Fällen sind auch wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen können wir auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Instandsetzung des beanstandeten Artikels oder kostenlose Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche gegen uns können nicht geltend gemacht werden. Sollten wir jedoch nicht in der Lage sein, einen aufgetretenen Mangel nach den vorgenannten Möglichkeiten zu beheben, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt oder Minderung. Wir übernehmen keine Haftung bei Fertigung nach Kundenzeichnung, es sei denn, die vorgeschriebenen Maße und Werkstoffe sind nicht eingehalten bzw. eingesetzt worden.
Etwaige Mängel müssen uns bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 10 Tagen, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist endet 1 Jahr nach Auslieferung der Ware.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Wipperfürth. Gerichtsstand ist ebenfalls Wipperfürth. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung internationaler Kaufrechtsgesetze wird hiermit ausgeschlossen. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.